11. März 2024 · 3 min de lectura
Ordentliche und außerordentliche Versammlung: Unterschiede, Fristen und Einladung
Das sind keine Formalitäten: eine fehlerhaft einberufene Versammlung kann sämtliche dort gefassten Beschlüsse unwirksam machen.
Die ordentliche
Mindestens eine im Jahr, verpflichtend, zur Genehmigung von Abrechnung und Wirtschaftsplan (und üblicherweise zur Neubestellung der Ämter). Der Beiratsvorsitzende lädt mit Tagesordnung, Ort, Datum und Uhrzeit ein — und die Ladung der Säumigen muss den Hinweis auf ihr ruhendes Stimmrecht enthalten.
Die außerordentliche
Alle anderen: eine Baumaßnahme, ein Konflikt, eine Umlage. Der Vorsitzende kann sie einberufen, wann er es für nötig hält, und muss sie einberufen, wenn 25 % der Eigentümer (oder der Anteile) es verlangen: weigert er sich, können die Antragsteller sie selbst einberufen.
Ladungsfristen
Die ordentliche mit der in der Teilungserklärung festgelegten Frist (vernünftiges Minimum: 6 Tage). Die außerordentliche mit der möglichen Frist — aber immer so, dass sie alle erreicht.
Die Tagesordnung ist unverrückbar
Abgestimmt werden darf nur über das, was auf der Tagesordnung steht. „Verschiedenes" dient dem Reden, nicht dem Beschließen. Kommt etwas Wichtiges auf, wird eine weitere Versammlung einberufen — es mit einer Abstimmung aus dem Bauch heraus abzukürzen, garantiert eine Anfechtung.
Zweite Einberufung
Fehlt bei der ersten die Beschlussfähigkeit (Mehrheit der Eigentümer und der Anteile), ist die zweite — üblicherweise eine halbe Stunde später angesetzt — mit den Anwesenden gültig.
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